Vereinssatzung
Satzung des Vereins „SUN for CHILDREN“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§-4-Beginn/Ende-der-Mitgliedschaft
§-6-Rechte-und-Pflichten-der-Mitglieder
§-9-Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§-10-Außerordentliche-Mitgliederversammlung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „SUN for CHILDREN“ (im folgenden “Verein” genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Nach der
Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für Projekte
und Maßnahmen des Partnervereins JUA KWA WATOTO A.S.B.L. in Goma, D.R.Kongo, der im
Falle unbeschränkter Steuerpflicht für dieses Straßenkinderprojekt als steuerbegünstigt im Sinne
von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würde, sowie Sachspenden an dessen Kooperationspartner
im Bereich der schulischen Bildung.
3. Der Verein verwirklicht seinen Zweck selbst durch:
Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitgliedern und Sponsoren
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und vorher vom
Vorstand genehmigter Auslagen.
9. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft (aktives, Förder-, Ehrenmitglied)
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern) sowie
aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch
die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
5. Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
6. Ehrenmitglieder sind von einer etwaigen Beitragszahlung befreit. Sie können an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft muss
gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Minderjährige können
Aufnahme finden, wenn die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Quartals unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über Mitgliedsbeiträge und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
- Die Kassenprüfer zu wählen
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
• Wahl von zwei Kassenprüfern (jährlich)
• Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung
von Beitragsordnungen
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Dies
gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen; sie müssen spezifiziert in der Einladung angegeben
werden.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem
Mitglied ausgehändigt.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind die auf der Versammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder (§ 3). Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen, soweit nicht ein Fünftel
der Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Das Recht auf geheime
Personenwahl bleibt davon unberührt.
4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
5. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der Mitgliederversammlung
analog.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
• dem ersten Vorsitzenden
• einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl angerechnet, gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Des Weiteren ist er berechtigt, formale
Satzungsänderungen, die seitens der Finanzverwaltung oder der Gerichtsbarkeit vorgegeben
werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
8. Eine Abwahl des Vorstandes kann durch eine 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen,
wenn dieser Punkt Bestandteil der Tagesordnung der Einladung war.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
3. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
4. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Verein KILALO EDUCATION E.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung vom 17.12.2004 errichtet und durch
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 23.10.2008, 14.03.2009, 17.03.2012, 11.05.2019 und
28.09.2024 abgeändert.
Bonn, 28.09.2024
gez. Barbara Thienpont, Geschäftsführerin Barbara Lange, 1. Vorsitzende